In unserer Anlage mit 24 Eigentumswohnungen gibt es einen Kleinkinderspielplatz, Fußballspielen ist laut derzeitiger Hausordnung aber verboten. Nun sind die Kinder aus der Sandkiste und spielen in der Anlage Fußball. Die Mehrheit der Eigentümer - vor allem die Eltern - ist dafür, eine Minderheit jedoch dagegen. Wie schaut das rechtlich aus?

Zu unterscheiden ist zunächst die Hausordnung von der Benützungsregelung: Die Hausordnung regelt das "wie" der Benützung, die Benützungsregelung sagt, "wer" von den Wohnungseigentümern allgemeine Teile der Liegenschaft verwenden darf. Die Erlassung und Änderung einer Hausordnung obliegt der Mehrheit der Wohnungseigentümer im Rahmen der ordentlichen Verwaltung. Daneben besteht das Minderheitsrecht, wonach jeder Miteigentümer die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen kann, dass jene Bestimmungen der von der Mehrheit beschlossenen Hausordnung aufgehoben oder geändert werden, die seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder ihm bei billigem Ermessen unzumutbar sind. So lange die bisherige Hausordnung gilt, hat der beeinträchtigte Wohnungseigentümer bei verbotenen, eigenmächtigen Eingriffen innerhalb von Gemeinschaftsflächen und anderem einen Unterlassungsanspruch.

Also nützt ein Beschluss der Mehrheit, das Fußballspielen zu erlauben, gar nichts?

Die Widmung gemeinsamer Teile der Liegenschaft und ihre Änderung sowie auch etwa die Umgestaltung einer gemeinschaftlichen Grünfläche in einen Fußballplatz wäre eine wichtige Veränderung und daher eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung. Das Gericht hat daher einen dahingehenden Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn er den Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde.

Quelle: KURIER / Seite 23 / vom 22.05.2007 / von Dr. Gerhard DEINHOFER