Mietzins kann bei Verträgen, die vor 1. 3. 1994 geschlossen wurden, wieder überprüft werden

Update: Seit der Wohnrechtsnovelle 2000 gilt mit Wirksamkeit ab 01.07.2000 die Dreijahresfrist zur Überprüfung wieder auch für Altverträge!

Mieter, die ihren Mietvertrag vor dem 1. März 1994 abgeschlossen haben, haben wieder die Möglichkeit, einen etwaig überhöhten Mietzins rückzufordern. 

Wieder deshalb, weil zwischenzeitlich (zwischen den beiden Wohnrechtsnovellen 1.3.1994 und 1.9.1999) diese Option nicht bestanden hatte. Mit der Novelle '94 blieben besagten Mietern nur mehr drei Jahre Zeit, ihren Mietzins auf die Angemessenheit der Höhe überprüfen zu lassen. "Eine auch noch so gesetzeswidrige Miete konnte nach Ablauf der drei Jahre (also nach dem 1. 3. 1997) nicht mehr überprüft werden", erläutert der Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, Walter Rosifka. Diesbezügliche Anträge wurden abgewiesen.

"Die 3-Jahres-Klausel ist nun gefallen", stellt der Wiener Rechtsanwalt Friedrich Petri klar. Altmieter haben nun wieder unbegrenzt Zeit, bei der Schlichtungsstelle Anträge einzubringen. Auch bereits abgewiesene Überprüfungsbegehren können wieder eingereicht werden. "Potenziell sind dies Tausende Mietverträge", beziffert Rosifka. Wie viele dieser Mieten tatsächlich überhöht sind, ist nicht feststellbar.

"Der häufigste Anwendungsfall (der Mieter zahlt nicht und lässt die Höhe der Miete überprüfen) ist daher wieder verstärkt gegeben", so Petri und zeigt die Nachteile dieser Möglichkeit für den Vermieter auf. Während der Überprüfungsphase muss der Mieter nämlich keinen Zins zahlen: Eine beliebte Methode, um einige Monate der Zahlungsunfähigkeit zu überbrücken.

Die rechtliche Neuerung schafft wieder Ungleichheiten: Verträge, die nach dem 1. 3. '94 geschlossen wurden, können nämlich auch weiterhin nur drei Jahre lang überprüft werden. ugrü

Quelle: KURIER | 15.1.2000 Seite 105