Eine Waschmaschine mit Aquastopp muss nicht ständig beaufsichtigt werden. Laut einem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien ist eine Abwesenheit über zwei Stunden nicht grob fahrlässig.

In einem vom Verein für Konsumenteninformation geführten Musterprozess wollte die Haushaltsversicherung die Behebung eines Wasserschadens nicht bezahlen, weil die Versicherungsnehmerin bei eingeschalteter Waschmaschine zwei Stunden lang einkaufen gewesen war.

 

Bei der Rückkehr hatten Sie den Schaden bemerkt. Aufgrund einer defekten Wasserpumpe war das Wasser in Vorzimmer, Küche und Wohnzimmer geronnen. Der Aquastopp (ein in die Schlauchkupplung integriertes Rückschlagventil, das den Wasserzulauf stoppt, wenn etwa der Zulaufschlauch platzt) konnte diesen Schaden nicht verhindern.


"Überspannung der Sorgfaltspflichten"

Laut Haushaltsversicherung sei die Abwesenheit der Konsumentin grob fahrlässig gewesen. Bei grober Fahrlässigkeit würde laut Versicherungsgesetz keine Leistungspflicht für den eingetretenen Schaden bestehen. 

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (BGHS Wien) stellte allerdings fest: Grobe Fahrlässigkeit könne nur bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen angenommen werden. Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflichten, wenn man eine Waschmaschine dauernd überwachen müsste.

Das Gericht sprach daher den Konsumenten den Ersatz der durch den Wasseraustritt entstandenen Schäden zu.

Das Handelsgericht Wien gab der Berufung der Haushaltsversicherung nicht Folge. Gerade dadurch, dass der Versicherungsnehmer einen Wasser-Stopp in die Waschmaschine einbauen ließ, lässt erkennen, dass er mit seinem Eigentum sehr wohl sorgfältig umgeht.

Quelle: www.help.orf.at / 27.09.2007

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