Telekom verurteilt, weil Monteur versteckte Leitungen nicht aufspürte 

Der Albtraum jedes Mieters oder Hausbesitzers: Handwerker kommen und verlegen neue Leitungen, dabei bohren sie ein altes Rohr an, und schon steht die Wohnung unter Wasser. Wer haftet in solchen Fällen für den Schaden? Zum Beispiel, wenn ein Fachmann der Firma Telekom einen neuen Telefonanschluss verlegt ...

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat in Wien einen Musterprozess geführt – und vor dem Bezirksgericht für Handelssachen (nicht rechtskräftig) gewonnen. Die Telekom wurde zur Zahlung von rund 1.000,00 Euro Schadenersatz verurteilt.

Eine Wienerin hatte eine Wohnung gekauft und wollte neue Telefonleitungen inklusive Modemanschluss für Internet installiert haben. Bei Auftragserteilung musste sie ein Formular unterschreiben, in dem die Telekom erklärt, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für die von ihren Organen angerichteten Schäden zu haften.
Als der Monteur in die Wohnung kam, war nur die Tochter der Auftraggeberin daheim. Der Mann fragte das Mädchen erst gar nicht, in welchen Wänden Rohre oder Leitungen verlegt sind. Auch verwendete er kein Messgerät, mit dem man versteckte Leitungen aufspüren kann. Er ging davon aus, dass die Heizungsrohre unter den Fenstern verlaufen. Der Monteur durchbohrte die Zwischenwand, die das Wohnzimmer vom Kabinett trennt; es befand sich in dieser Wand nur eine Steckung und kein Heizkörper.

In etwa 60 cm Höhe geriet der Telefonmann mit seinem Bohrer in ein Heizungsrohr, sofort sprudelte Wasser heraus. Eiligst wurde der Installateur alarmiert. Die Abdichtung des Rohres samt Sanierung und neuer Tapete kostete die Wohnungsinhaberin 1.000,00 Euro. Die Telekom wollte zunächst gar nichts ersetzen, zahlte dann „in Kulanz“ 325,00 Euro.

Der VKI, Rechtsanwalt Gerhard Deinhofer zur Seite, wollte es wissen und klagte für die Wohnungsinhaberin die Telekom auf Schadenersatz.

Es wurde eingewendet, die Frau hätte den Monteur darauf hinweisen müssen, wo sich die Rohre befinden. Aber sie hat die Wohnung erst kurz davor bezogen und vom Makler lediglich einen Zimmerplan ausgehändigt bekommen. Daher ist ihr Sorgfaltsverstoß zu vernachlässigen. Sagt das Gericht und erachtete es als „unentschuldbare Pflichtverletzung“ des Monteurs, keine Erkundigungen eingezogen beziehungsweise kein Messgerät verwendet zu haben. Das Urteil geht von grober Fahrlässigkeit aus, für welche die Telekom einzustehen hat.

Quelle: KURIER / 04.02.2006 / Seite 10 / von Ricardo Peyerl