Viele Wohnverhältnisse basieren nicht auf einem Mietvertrag. Kinder bleiben in der Elternwohnung – auch wenn sie schon jenseits der 40 sind; Schwiegerkinder kommen hinzu, oder der simple Fall, dass ein Lebensgefährte einzieht.
Beziehung oder Ehe in das Elternhaus zurück. Schließlich wird hier gekocht und gebügelt, heim kommen darf Herr Sohn dennoch in den früher Morgenstunden.
Doch ein Recht auf Wohnen im Elternhaus haben volljährige und selbsterhaltungsfähige Kinder nicht. Sie können in letzter Konsequenz sogar mittels Räumungsklage zum Auszug genötigt werden. Dafür ist auch keinerlei Kündigungsgrund (wie etwa bei einem Mietvertrag) nötig.
Auch die Schwiegertochter, die nach dem Tod des Sohnes bei seinen Eltern lebt, sitzt am Sprungbrett. Die mündliche Zusage alleine, sie dürfte bis zu einer neuerlichen Verehelichung mit ihren Kindern weiterhin hier wohnen, ist kein Wohnrecht mit verbindlicher Wirkung.
Dasselbe gilt für Lebensgefährten. Ihr Verbleib in der Wohnung ist von der Gunst ihres Partners (der alleiniger Wohnungsbesitzer oder Hauptmieter ist) abhängig. Wird die Lebensgemeinschaft (auch nur von einem Partner) für beendet erklärt, kann der Wohnungsbesitzer/Hauptmieter den oder die Ex zum Auszug (notfalls mittels Räumungsklage) zwingen. Dies auch dann, wenn der Ausziehende vermögensrechtliche Ansprüche hat, etwa weil er die in der Wohnung verbleibenden Möbel oder Investitionen mitfinanziert hat.
Solange das Zusammenleben harmonisch verläuft, hinterfragt keiner der Beteiligten auf welcher rechtlichen Basis es steht. Erst im Konfliktfall wird klar, dass meist gar nichts klar ist: Denn diese Wohnverhältnisse sind rechtlich nicht geregelt und jederzeit widerrufbar.
In der Praxis passiert dies genau dann, wenn das Zusammengehörigkeitsgefühl endet. Das bedeutet: Wenn ein Verwandter oder Bekannter eine Wohnung zur (Mit-)Nutzung zur Verfügung stellt, kann er dieses Nutzungsrecht auch jederzeit für beendet erklären.
Quelle: ICH-DU-ER-SIE-ES 4/2002 / Seite 10