Das LG ZRS Wien bestätigt in seiner Berufungsentscheidung vom 01.02.2018, AZ 63R 109/17w, dass die Kontrolle der Verbrennungsluftzufuhr in den Verantwortungsbereich des Betreibers (der jeweiligen Feuerungsanlage) fällt und somit auch von diesem zu bezahlen ist. Die periodische Überprüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr gemäß § 14 Abs. 1 WFPolG 2015 ist also (soferne nicht eine zentrale Heizungsanlage für das ganze Haus besteht) mit den jeweiligen Betreibern (Mietern, selbstbewohnenden Wohnungseigentümern) zu verrechnen, nicht mit dem Liegenschaftseigentümer oder der Eigentümergemeinschaft. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig.
Das Urteil im Volltext:
63R 109/17w
REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht für ZRS Wien
Im Namen der Republik
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Berufungsgericht durch Dr. Streller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Hasibeder und den Richter Dr. Schaumberger in der Rechtssache der klagenden Partei M.. B.., Rauchfangkehrermeister, .... Wien, vertreten durch Dr. Reinitzer Rechtsanwalts KG in Wien, wider die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft ..., vertreten durch die Hausverwaltung ...GmbH, 1070 Wien, dieser vertreten durch Deinhofer Petri Rechtsanwälte in Wien, wegen € 235,53 s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 7.8.2017, 16 C 238/17k-10 (Berufungsinteresse € 86,92), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit € 141,71 (darin enthalten € 23,62 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
An der Liegenschaft EZ ..., KG ... Neulerchenfeld, mit der Grundstücksadresse ... (und ...), ist Wohnungseigentum begründet. Verwalterin der Liegenschaft ist die ... GmbH. Der Kläger ist der für die Liegenschaft zuständige Rauchfangkehrer.
Der Kläger begehrte € 235,53 s.A. mit dem wesentlichen Vorbringen, die Kehr- und Überprüfungsgebühren für das vierte Quartal 2016 in dieser Höhe seien nicht bezahlt worden. Die Beauftragung der Hauptkehrung samt Messung der Verbrennungsluftzufuhr falle in die Verpflichtung der Hauseigentümer, weshalb diese bzw die Hauseigentümergemeinschaft die Überprüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr gemäß §§ 13 Abs 1, 14 Abs 1 WFPolG 2015 zu zahlen habe. Die Forderung sei fällig, weil der Beklagten jährlich die Verrechnungsblätter zugeschickt worden seien.
Die Beklagte wandte ein, die Kosten der periodischen Überprüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr gemäß § 14 Abs 1 WFPolG 2015 seien nicht der Eigentümergemeinschaft, sondern den jeweiligen Anlagenbetreibern zu verrechnen, welche die Wartungs- und Überprüfungspflicht der Feuerungsanlage treffe. § 14 Abs 2 Z 2 WFPolG räume den Betreibern der Feueranlagen die Wahl ein, ob der Rauchfangkehrer oder eine andere befugte Person mit der Überprüfung der Verbrennungsluftzufuhr beauftragt werde. Dieses Recht würde den Betreibern genommen werden, wenn die Eigentümergemeinschaft für die Messung in sämtlichen Wohnungen den Rauchfangkehrer beauftragen würde. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe der Kläger die Rechnung weder ordnungsgemäß noch nachvollziehbar aufgegliedert, weshalb diese nicht überprüft werden habe können und daher nicht fällig sei. Zudem sei die Rechnung nicht ordnungsgemäß an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet gewesen. Das seitens des Klägers vorgelegte Rechnungsblatt ersetze eine ordnungsgemäße und überprüfbare Rechnung nicht, weil nicht ersichtlich sei, welche Positionen in welcher Rechnung tatsächlich zur Verrechnung kämen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von € 148,71 samt Zinsen und der mit € 124,62 bestimmten Prozesskosten der klagenden Partei, während es das Mehrbegehren in Höhe von € 86,82 samt Zinsen abwies.
Ausgehend von dem auf den Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen - unstrittigen - Sachverhalt, auf den verwiesen wird, folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, aus der Bestimmung des § 14 Abs 1 und 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015) iVm § 2 Z 4 WFPolG 2015 - gestützt von § 10 WKehrV 2016 - gehe hervor, dass die Kontrolle der Verbrennungsluftzufuhr - soweit sie nicht auf Feuerstätten in allgemeinen Teilen des Hauses vorgenommen werde - in den Verantwortungsbereich des Betreibers falle und die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Rauchfangkehrers auch vom Betreiber und somit vom jeweiligen Miteigentümer selbst bzw. vom Mieter, nicht jedoch von der Eigentümergemeinschaft, zu bezahlen seien. Der Kläger habe in der Rechnung seine Leistungen, nämlich die Gebühren für das Kehren und Prüfen sowie das Gesamtentgelt angeführt, sodass es der Vertreterin der Beklagten möglich gewesen sei, aufgrund der Relation der Kosten für den Verbrennungsluftnachweis im Verrechnungsblatt zu den dortigen Kosten zu ermitteln, welcher Betrag der gegenständlichen Rechnung für die Prüfung der Verbrennungsluftzufuhr verrechnet worden sei (nämlich 36,86 % von € 235,53, somit € 86,82), weshalb der berechtigte Teil der Rechnung mit deren unstrittigerweise erfolgten Zugang, fällig geworden sei. Da die Beklagten lediglich ihren Teil der Rechnung, welche die Überprüfung der Verbrennungsluftzufuhr betreffe, zu zahlen verweigere, sei auf die darüber hinaus in Rechnung gestellten Arbeiten nicht näher einzugehen.
Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von € 86,82 richtet sich die Berufung der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf vollinhaltliche Stattgebung des Klagebegehrens. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht kann gemäß § 500a ZPO auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes verweisen, der die Berufung nichts Stichhältiges entgegenzusetzen vermag. Wenn auch dem Berufungswerber darin zuzustimmen ist, dass § 13 Abs 1 WFPolG eine gewisse Indizwirkung dahingehend entfaltet, dass auch für die Überprüfung der Luftzufuhrmessung (§ 14 Abs 1 WFPolG letzter Satz) der Hauseigentümer (bzw. die Hauseigentümergemeinschaft) einen Rauchfangkehrer zu bestellen hat und somit auch die Rechnungslegung an diesen zu erfolgen hat. Nichtsdestotrotz ist jedoch dem Erstgericht darin zuzustimmen, dass § 14 Abs 3 WFPolG in Zusammenhalt mit der Begriffsbestimmung des § 2 Z 4 WFPolG die Veranlassung der Wartung von Feuerungsanlagen und die Beseitigung der Ablagerung aus sonstigen Räumen (im Gegensatz zu den allgemein zugänglichen Teilen des Hauses) den Betreiberinnen und Betreibern der Feuerungsanlagen und somit den über die Anlage Verfügungsberechtigten auferlegt. Da auch § 10 der Wiener Kehrverordnung (WKehrV) 2016 zwischen dem Hauseigentümer einerseits und dem Betreiber der Feuerungsanlage andererseits unterscheidet und allgemeine Teile des Hauses betreffende Pflichten dem Hauseigentümer und die die übrigen Teile des Hauses betreffenden Pflichten dem Betreiber der Feuerungsanlage auferlegen, ist insgesamt davon auszugehen, dass die Kontrolle der Verbrennungsluftzufuhr - soweit sie nicht bei Feuerstätten in allgemeinen Teilen des Hauses vorgenommen wird - in den Verantwortungsbereich des Betreibers fällt und somit auch von diesem zu bezahlen ist. Dass eine Überprüfung auf ausreichende Verbrennungsluftzufuhr auch von jemand anderem dem zuständigen Rauchfangkehrer vorgenommen werden und ein entsprechend positiver Befund ausgestellt werden kann, gesteht der Berufungswerber selbst zu. Auch wenn dieser Befund vom zuständigen Rauchfangkehrermeister auf seine Plausibilität überprüft werden muss, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Messung nur vom zuständigen Rauchfangkehrermeister durchgeführt werden kann. Dass vom Gesetzgeber beabsichtigt war, diese Tätigkeit ausschließlich von dem zuständigen Rauchfangkehrermeister durchführen lassen zu können, kann entgegen der Ansicht der Berufungswerberin dem Gesetz nicht entnommen werden. Der Berufungswerber gesteht selbst zu, dass die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung auch die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung zulässt und aus Sicht der Rauchfangkehrermeister eine entsprechende Novellierung wünschenswert wäre, doch kann auch daraus nicht die vom Berufungswerber gewünschte Auslegung des Gesetzes abgeleitet werden. Da die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes somit nicht zu beanstanden ist, war der Berufung spruchgemäß der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Statt des verzeichneten dreifachen Einheitssatzes war lediglich der einfache zuzusprechen (§ 23 Abs 10 RATG).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt aus § 502 Abs 2 ZPO.
Landesgericht für ZRS Wien
1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 63, am 1. Februar 2018
Dr. Streller