Anspruch auf Kostenersatz der anderweitigen Beförderung, aber kein Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Systemproblem bei der Austro Control.
Die Konsumentin buchte bei der beklagten Fluglinie einen Rückflug von Düsseldorf nach Wien. Aufgrund eines Systemproblems bei der Austro Control in Wien wurde der Flug jedoch annulliert. Da die Konsumentin am nächsten Tag wieder an ihrem Arbeitsplatz in Wien sein musste und ihr am Düsseldorfer Flughafen keine genaue Auskunft über einen Ersatzflug von Seiten der Airline Kundenbetreuung gegeben wurde, buchte sie selbst einen Ersatzflug bei einer anderen Fluglinie von Düsseldorf nach Salzburg. Von Salzburg reiste die Konsumentin mit dem Zug weiter nach Wien. Daraufhin begehrte die Frau Ersatz der ihr entstandenen Mehrkosten für die alternative Rückreise nach Wien sowie Schadenersatz für die Flugannullierung.
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht sprach - im Gegensatz zum Erstgericht - der Konsumentin die Kosten der Ersatzreise zu. Wenn Fluggästen eine anderweitige Beförderung angeboten wird, hat diese stets unter vergleichbaren Reisebedingungen zu erfolgen. Im vorliegenden Fall erstattete die Beklagte der Konsumentin kein konkretes Angebot, sondern kündigte lediglich an, die anderweitige Beförderung werde am nächsten Tag stattfinden - ohne Angabe von Uhrzeit. Ein Entfall der Haftung des Luftfahrtunternehmens wäre nur anzunehmen, wenn der Passagier die konkret vorgeschlagene Unterstützungsleistung nicht akzeptiert. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die von der Konsumentin gewählte anderweitige Beförderung vorzuschlagen und auf diese umzubuchen.
Den Anspruch auf Ausgleichleistung verneinte das Landesgericht Korneuburg, da das technische Problem der Austro Control ein außergewöhnlicher Umstand sei, den die beklagte Fluglinie nicht beherrschen konnte.
Der von der Beklagten erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge. Art 8 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr. 261/2004 erfordert das Angebot einer konkreten Ersatzbeförderung. Die anzubietende anderweitige Beförderung hat unter vergleichbaren Reisebedingungen zu erfolgen. Die von der Beklagten vorgeschlagene Nachtfahrt mit dem Zug mit Umsteigen und ohne Sitzplatzreservierung entspricht keiner solchen Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen. Auch mit einem bloßen Hinweis auf die von einer anderen Fluglinie noch am selben Abend durchgeführten Flüge nach Österreich erfüllte die Beklagte ihre Unterstützungspflicht nach Art 8 der VO nicht, verwies sie die Passagierin doch darauf, dass sie sich selbst und jedenfalls vorerst auf eigene Kosten um den gewünschten Flug kümmern müsste (1 Ob 133/18t).
Gegen die Abweisung der geltend gemachten Ausgleichsleistung wurde keine Revision erhoben.