Allgemeine Bedingungen für Versicherung gegen Leitungswasserschäden (AWB)
Die Warmwasserheizung des Klägers wird bivalent mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe als primärem und mit einer Ölheizung als sekundärem Wärmeerzeuger betrieben.
Aufgrund von Korrosion als Folge der in den Wärmetauscher eingeschwemmten Eisenpartikel aus der Heizungsanlage wurde dieser undicht und es kam zu einer nicht vorgesehenen Verbindung der beiden Systeme bzw. zu einer Überleitung von Kühlflüssigkeit in den Heizkreislauf. In weiterer Folge kam es zu einem Totalschaden der Wärmepumpe.
Die beklagte Versicherung stützte sich auf die Argumentation, dass die Heizungssysteme bereits durch die korrosionsbedingte Überleitung beschädigt worden seien. Es handle sich insofern um keinen Wasseraustritt, da das Wasser nur innerhalb einer angeschlossenen Einrichtung „ausgetreten“ sei. Der vorliegende Schaden aufgrund eines durch Verbindungen (Rohre) entstandenen Wasserübertritts in andere angeschlossene Einrichtungen sei daher ein nicht versicherter Zusatzschaden.
Das rechtskräftige Urteil des OLG Wiens folgt dem angefochtenen Urteil des Erstgerichts, welches der Meinung der beklagten Versicherung widerspricht. Die Wärmepumpe inklusive des undichten Wärmetauschers stellen von der Leitungswasserversicherung nach den AEHB 2006 Premium (Art 2 Punkt 1 erster Absatz) erfasste angeschlossene Einrichtungen dar.
Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (§§ 914, 915 ABGB) wird darunter jedes Behältnis verstanden, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder Ableitung mit dem Rohrsystem verbunden ist. Dazu gehören auch Wärmepumpenanlagen. Das sich in einer Wärmepumpe bildende Kondensat stellt Leitungswasser iSd AWB dar (Art 1.1 AWB; 7 Ob 135/22m, 7 Ob 170/19d, 7 Ob 105/15i, 7 Ob 118/17d, RS0131657).
Für die entstandenen Schäden besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Leitungswasserversicherung, da das Eindringen von Wasser in einen Bereich, wo dies nicht geplant war (bestimmungswidriger Leitungswasseraustritt), zum Totalschaden der Wärmepumpe führte.
Ein Wasseraustritt liegt nicht erst dann vor, wenn das Wasser eine Zentralheizungsanlage verlässt (7 Ob 14/07w), sondern bereits wenn Wasser in die Wärmepumpe gelangt bzw. es somit innerhalb einer angeschlossenen Einrichtung austritt und seinen vorgesehen Lauf nicht einhält.
OLG Wien 02.11.2022, 2 R 121/22m
- § 914, 915 ABGB
AEHB 2006 Premium