Der Großeinkauf einer Elfjährigen in der Shopping City Süd hat ein Happy End. Für die Fa-milie des Mädchens. Für das Baby- und Kinderausstattungsgeschäft ist das Ende eher bitter: Es bleibt auf gebrauchten, zum Teil sogar beschädigten Waren sitzen und muss den gesam-ten Kaufpreis von 1300 Euro zurückzahlen.
KURIER-Leser kennen den Anfang der Geschichte: Manuela war mit ihrer gleichaltrigen Freundin an zwei Tagen mit dem Autobus in die SCS gefahren und hatte dort das ganze Urlaubsgeld der Familie ausgegeben. Für zwei Kinderwagen, ein Reisegitterbett samt Bett-zeug, einen Maxi-Cosi-Autositz, eine Wickeltasche, Babywäsche, Spielzeug, Teefläschchen, Schultaschen ....
Die Verkäuferinnen waren sehr bemüht. Die Mädchen hatten ihnen die Geschichte aufge-tischt, beide Mamas würden auf der Entbindungsstation liegen, und niemand habe Zeit ge-funden, für die Babys einzukaufen. Nachgefragt wurde nirgends.
Manuela und ihre Freundin schleppten die Sachen heim, in der Garage spielten die Kinder dann Vater-Mutter-Kind. Nach einigen Tagen – Vater hatte schon in der Wohnung beschäf-tigte Handwerker verdächtigt, die Urlaubskasse geplündert zu haben – entdeckten die Eltern das Warenlager. Manuela hatte sich immer Geschwister gewünscht und keine bekommen, so erfüllte sie sich ihren Traum auf andere Weise.
Das Geschäft wollte den Handel mit den Kindern nicht rückgängig machen. Man lies sich lediglich dazu herab, die gebrauchten Sachen mit großen Abzügen zurückzunehmen. Für das Reisebett zum Beispiel bot man an, ganze fünft Prozent des Kaufpreises zurückzuzah-len. Außerdem verlangte man „angemessenes Benützungsentgelt“. Es war zwar keine Ba-bybadewanne dabei, aber der Geschäftsinhaber kann sich sozusagen brausen. Unterstützt vom Verein für Konsumenteninformation und Rechtsanwalt Gerhard Deinhofer zur Seite, hat die Familie geklagt – und Recht bekommen.
Das Bezirksgericht Mödling erklärte das Geschäft mangels Geschäftsfähigkeit eines Ver-tragspartners für ungültig. Der Babyausstatter muss die Sachen zurücknehmen und den vol-len Kaufpreis zurückzahlen. Wobei „unerheblich bleibt, dass die Kaufgegenstände mittlerwei-le an Wert verloren haben und nicht mehr als Neuware verkauft werden können.“
Auch Schadenersatzansprüche wegen der „Gebrauchsspuren“ scheiden aus. Die Firma hat „die Wertminderung selbst herbeigeführt.“ Ein Kaufmann, so das Gericht, müsse wissen, dass der Verkauf von Waren um 1300 Euro an ein elfjähriges Kind unwirksam ist.
Kinder: Ohne Eltern geht wenig
Geschäftsfähig Unmündige (bis 14) dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der El-tern nur Dinge des „täglichen Gebrauchs“ wie Kaugummi oder eine CD kaufen. Mündige Minderjährige (bis 18) sind „beschränkt geschäftsfähig“, das heißt, ihr Lebensunterhalt darf nicht gefährdet werden.
Wertminderung Geschäftsunfähige Personen müssen bei einer Rückabwicklung empfangene Leistungen nur so weit zurückgeben, als diese noch vorhanden sind. Die in der Zwischenzeit eingetretene Wertminderung geht zu Lasten des Verkäufers.
von Ricardo Peyerl
Quelle: KURIER | 24.08.2004